Zur Prognose der beruflichen Entwicklung eines Unfallopfers

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2006 – 12 U 357/05

Ist zu prüfen, wie die berufliche Entwicklung eines Unfallgeschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so ist eine Prognose nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorzunehmen (Rn.13). Hatte der Geschädigte, der zur Unfallzeit ein Heranwachsender war, erst verspätet den Hauptschulabschluss erreicht, eine handwerkliche Lehre abgebrochen und sich als geringfügig Beschäftigter betätigt, dann muss daraus nicht gefolgert werden, dass er ohne den Unfall nie eine weiterführende Berufsausbildung absolviert hätte. Die Finanzierung einer kaufmännischen Lehre durch den Träger der Sozialversicherung ist dann nicht unangemessen, wenn eine psychologische Untersuchung und Erprobung des Auszubildenden ergibt, dass er die Lehre erfolgreich absolvieren und in diesem Bereich ins Berufsleben eintreten wird. Nachträglich aufgetretene Probleme auf dem Arbeitsmarkt widerlegen nicht die Vertretbarkeit der anfänglichen Prognose, weil der Auszubildende nach erfolgreicher Beendigung der Lehre zunächst keinen Arbeitsplatz findet (Rn.14)(Rn.15)(Rn.16)(Rn.17).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um einen Rückgriffsanspruch der Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers wegen der Kosten der Berufsausbildung des Unfallgeschädigten S. K. zum Industriekaufmann. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit; insoweit ist der Anspruch der Klägerin, der mit der Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger weiterer Aufwendungen der Klägerin geltend gemacht wurde, von der Beklagten in der Klageerwiderung anerkannt worden, nachdem zuvor noch allgemein Verteidigungsbereitschaft angezeigt worden war. In der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte die Beklagte insgesamt Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Kosten angemeldet, die die Klägerin geltend macht. Nunmehr stellt sie vor allem die Aufwendungen der Klägerin wegen der Ausbildung des Geschädigten zum Bürokaufmann in einem Berufsausbildungswerk in Abrede.

2

Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall, der sich am 13. August 1998 auf der Landstraße … zwischen B.-S. und N. ereignete. Dabei wurden der Versicherungsnehmer G. der Beklagten und dessen Beifahrer, der am 19. Januar 1979 geborene S. K., verletzt, als G. infolge überhöhter Fahrgeschwindigkeit in einer Kurve die Gewalt über sein Fahrzeug verlor, von der Fahrbahn abkam, sich das Fahrzeug überschlug und gegen einen Baum prallte. S. K. wurde lebensgefährlich verletzt; er erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutungen und Gehirnerschütterung, eine Halswirbelfraktur, eine Humerusgelenk-Trümmerfraktur sowie eine Scapulafraktur. Nach der medizinischen Versorgung verbleiben ihm eine Minderung der physischen und psychischen Belastbarkeit im Ganzen, insbesondere aber eine Teileinsteifung des linken Armes mit Reduzierung seiner Belastbarkeit, ferner auch eine Einschränkung der Gehbewegung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird auf Dauer auf 20 % veranschlagt.

3

S. K. hatte erst nach Wiederholung der 8. Schulklasse und nach Absolvierung eines Berufsvorbereitungsjahres als 18-Jähriger den Hauptschulabschluss erworben, dann aber mit einem Notendurchschnitt von 1,9 (Bl. 91 GA). Zum 1. August 1997 hatte er eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker begonnen. Das Ausbildungsverhältnis war aber noch in der Probezeit zum 31. Oktober 1997 wegen Fehlzeiten gekündigt worden. Zur Unfallzeit war S. K. als Auslieferungsfahrer für einen Pizzaservice geringfügig beschäftigt, verdiente 240 Euro pro Monat und lebte bei seiner Mutter. Die Beklagte hat auf der Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses seinen Erwerbsschaden abgerechnet und 8.894,46 Euro an die Klägerin gezahlt (Bl. 8 GA). Diese hat dem Geschädigten jedoch eine Ausbildung zum Bürokaufmann finanziert und dafür insgesamt, einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie von Fahrtkosten, 81.089,34 Euro aufgewendet, die sie von der Beklagten abzüglich der von dieser geleisteten Zahlung, also mit einem Endbetrag von 72.194,88 Euro, erstattet haben will. Der Geschädigte hat die Lehre erfolgreich mit einem Notendurchschnitt von 2,3 absolviert, ist aber seit deren Abschluss arbeitslos.

4

Die Klägerin hat vorgetragen, es liege auf der Hand, dass der Geschädigte ohne den Unfall nicht auf Dauer als Auslieferungsfahrer eines Pizzaservice geringfügig beschäftigt geblieben wäre. Er habe zu einem handwerklichen Beruf tendiert, den er aber wegen der verringerten Belastbarkeit infolge der Unfallverletzungen nicht mehr ausüben könne. Daher sei nach einer Arbeitserprobung die Ausbildung zum Bürokaufmann sachgemäß erfolgt; sie habe auch auf der Empfehlung von Ärzten und Psychologen beruht. Die Berufsausbildung des Geschädigten sei zur Abwendung eines sonst eingetretenen Erwerbsschadens angemessen gewesen. Erstattungsfähig seien auch die in der Gesamtforderung enthaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Reisekosten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 72.194,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (die am 14. Oktober 2003 eingetreten ist, Bl. 70 Rs. GA) zu verurteilen (Bl. 2 GA).

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Sie hat ausgeführt, der Geschädigte habe vor dem Unfall in der Schule und bei der Berufsausbildung zum Handwerker versagt und sich mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis begnügt. Daraus sei auf eine ohnehin verminderte Leistungsfähigkeit zu schließen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass er ohne den Unfall angemessene Anstrengungen zum ernsthaften Eintritt in das Erwerbsleben unternommen hätte. Da die Ausbildung Anfang August beginne und der Geschädigte zur Unfallzeit am 13. August 1998 noch keine Lehrstelle gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er ohne den Unfall noch im Jahre 1998 eine Lehre begonnen hätte. Die Unfallfolgen hätten sich deshalb auf den zeitlichen Beginn der Ausbildung tatsächlich nicht ausgewirkt. Nach der medizinischen Versorgung wäre der Geschädigte unbeschadet der Minderung der Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise in der Lage gewesen, eine entsprechende Lehre aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten zu beginnen. Wegen seines dann bereits fortgeschrittenen Alters hätte er aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Ausbildungsplatz gefunden. Die tatsächlich aufgrund der Leistungen der Beklagten durchgeführte Ausbildung sei auch im Endergebnis erfolglos geblieben, weil der Geschädigte nach Abschluss der Lehre sofort arbeitslos geworden sei. Reisekosten und Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung seien zudem nicht erstattungsfähig.

7

Das Landgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 5. Zivilkammer vom 11. Februar 2005 stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Rückgriffsanspruch der Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 10 SGB X, §§ 823, 249 BGB, § 7 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG gerechtfertigt. Aufgrund der Unfallverletzungen könne der Geschädigte auf Dauer nur noch leichte körperliche Arbeiten ausführen und sei daher für einen favorisierten handwerklichen Beruf ungeeignet. Die kaufmännische Ausbildung sei deshalb sachgerecht. Die Lehre zum Bürokaufmann sei auch aus der ex-ante-Sicht zur Abwendung eines weiteren Erwerbsschadens angemessen. Unschädlich sei, dass es nicht um eine Umschulung, sondern um eine Erstausbildung des Geschädigten gehe. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Geschädigte ohne den Unfall auf Dauer als Auslieferfahrer eines Pizzaservice geringfügig beschäftigt geblieben wäre. Es sei wahrscheinlich, dass er alsbald in das Berufsleben eingetreten wäre, sei es ohne vorherige Ausbildung, sei es nach einer Ausbildung ohne Fördermaßnahmen der Klägerin. Dafür gelte der Prognosemaßstab der Rechtsprechung zu § 252 BGB, der ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei und bei dem im Fall des Fehlens anderer Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Erfolg der beruflichen Entwicklung auszugehen sei. Wahrscheinlich sei, dass der Geschädigte ohne den Unfall als angelernter Arbeiter oder ungelernte Hilfskraft seinen Lebensunterhalt verdient hätte. Das Gericht halte es überdies aber auch für möglich, dass er ohne den Unfall doch noch einen Ausbildungsplatz gefunden hätte. Entscheidend wäre die Motivationslage beim Geschädigten ohne den Unfall gewesen. Diese sei zur Unfallzeit zwar noch nicht in ausreichendem Maß vorhanden gewesen. Das schließe es jedoch nicht aus, dass infolge einer Nachreifung alsbald die nötige Motivation entstanden wäre. Dass die Beklagte den Geschädigten auch ohne den Unfall gefördert hätte, sei eine denkbare Möglichkeit; diese sei aber nicht wahrscheinlicher als andere Alternativen. Die tatsächlich durchgeführte Ausbildung zum Bürokaufmann sei sachgerecht und angemessen. Es fehle an konkreten Hinweisen auf eine schon vor dem Unfall verminderte Leistungsfähigkeit. Die zeitliche Verzögerung des Schulabschlusses und der Abbruch der Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker beruhten allein auf Reifeverzögerungen und Motivationsmängeln in der Pubertät; daraus könne nicht abgeleitet werden, dass der Geschädigte auch als Erwachsener ohne den Unfall nicht an einem beruflichen Fortkommen interessiert gewesen wäre. Vom Wehrdienst ausgemustert worden sei der Geschädigte erst nach dem Unfall. Infolge der Unfallverletzungen könne er nicht mehr uneingeschränkt in einem handwerklichen Beruf arbeiten, so dass die kaufmännische Lehre prinzipiell der richtige Weg sei. Die Ausbildungskosten hielten sich im Rahmen des Vertretbaren. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung seien erstattungsfähig, ebenso die Reisekosten.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die damit das Ziel der Klageabweisung im Ganzen verfolgt (Bl. 223 GA). Soweit das Landgericht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden hat, bemängelt sie nach der Berufungsbegründung freilich nur die Nichtanwendung von § 93 ZPO bei der Kostenentscheidung. Im Übrigen greift sie das Schlussurteil in der Hauptsache an. Dazu wiederholt sie im Kern ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Klageforderung und meint, die Klägerin habe ihr Vorbringen zum wahrscheinlichen Verlauf der beruflichen Ausbildung und zur Tätigkeit des Geschädigten ohne den Unfall nicht hinreichend substantiiert. Das Landgericht habe darüber hinaus zu Unrecht von Beweiserhebungen zu dieser Fragestellung abgesehen. Aus dem Versagen des Geschädigten in Schule und handwerklicher Berufsausbildung, ferner aus seiner Arbeitslosigkeit unmittelbar nach der von der Klägerin finanzierten kaufmännischen Lehre sei zu entnehmen, dass der Geschädigte nur deren Alimentation hingenommen habe, aber für das Erwerbsleben unfallunabhängig ungeeignet sei.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

11

Die Berufung ist unbegründet. .

12

1. Die auf einen Rückgriffsanspruch gestützte Klage ist begründet. Das angefochtene Urteil, das dies ausgesprochen hat, ist im Prüfungsumfang nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Ein Substantiierungsmangel der Klage liegt nicht vor. Beweiserhebungen zu streitigen entscheidungserheblichen Punkten sind nicht ausgelassen worden (Beweisangebote der Beklagten in Bl. 80 f., 112, 114, 176: Sachverständigengutachten); die zentralen Tatsachen zu den tragenden Urteilsgründen sind unstreitig. Das Landgericht ist auch von einem zutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaßstab ausgegangen.

13

a) Ist zu prüfen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung des Betroffenen festgestellt werden kann (BGH NJW 1998, 1633 f.). Dabei muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. An die Darlegungs- und Beweislast dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1039 f.). Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 1633; VersR 2000, 233; Senat Urt. vom 4. Oktober 2005 – 12 U 961/99; OLG Nürnberg OLG-Report Nürnberg 2003, 254 f.). Wenn sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und der Schaden nach § 287 ZPO zu ermitteln. Es genügt ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit für das angenommene Ergebnis.

14

b) Nach diesem Maßstab konnte die Klägerin davon ausgehen, dass der Geschädigte nicht als Auslieferungsfahrer eines Pizzaservice auf Dauer geringfügig beschäftigt geblieben wäre und den Eintritt ins Berufsleben gesucht hätte. Von einem gänzlichen Scheitern des Geschädigten hierbei ist bei der Prognose seiner beruflichen Entwicklung ohne den Unfall nicht auszugehen (vgl. OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2003, 254, 255). Dass er nicht auf Dauer Pizzalieferant geblieben wäre, liegt auf der Hand. Von dem hierbei erzielten Verdienst in Höhe von 240 Euro pro Monat konnte er nicht leben. Irgendwann musste er damit beginnen, auch wenn die Einsicht in die Notwendigkeiten bis zum Unfalltag noch gefehlt hatte. Wahrscheinlich ist aufgrund der handwerklichen Neigungen des Geschädigten, dass er auf einem anderen Feld als demjenigen des Bürokaufmanns tätig geworden wäre. Deshalb war die Ausbildung zum Bürokaufmann durch Förderung der Klägerin eine Ersatzmaßnahme, die durch den Unfall bedingt ist. Für die Beurteilung, ob ein Wechsel des angestrebten Ausbildungsberufs seitens des Geschädigten durch den Unfall verursacht worden ist, muss nämlich auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt des Ausbildungsplatzwechsel angestellt werden (vgl. OLG Celle OLG-Report Celle 2004, 457, 458). Der Geschädigte S. K. hatte einen handwerklichen Beruf angestrebt. Dieses Ziel ist für ihn infolge der Unfallverletzungen und der hieraus resultierenden dauernden Beeinträchtigungen nicht mehr realisierbar. Die reduzierte physische Belastbarkeit schließt das aus. Die Lehre zum Bürokaufmann hat er erfolgreich absolviert und dadurch gezeigt, dass diese Berufsrichtung nunmehr grundsätzlich für ihn geeignet ist. Hinreichende Gründe für die gegenteilige Annahme sind nicht feststellbar. Konkrete Anhaltspunkte für eine Leistungsminderung wegen einer Erkrankung vor dem Unfall haben sich auch im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen nicht ergeben; eine unfallunabhängige psychische Beeinträchtigung oder eine Intelligenzminderung ist nicht angezeigt. Ein Grund zur Erhebung von Sachverständigenbeweis ist insoweit nicht gegeben. Zeugenbeweis, der von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren angeboten wurde (Bl. 229 ff. GA), ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Streitpunkte waren schon seit der vorgerichtlichen Korrespondenz bekannt, erst recht in der ersten Instanz, so dass kein ausreichender Grund vorliegt, diese Beweisangebote erst in zweiter Instanz anzubringen. Unter Beweis gestellte Motivationsmängel bei S. K. vor dem Unfall als Ursache für die Verzögerung eines Schulabschlusses und den Abbruch der Lehre in der Firma Z… sind zudem unstreitig.

15

Die Klägerin hat auf die erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten ausführlich zum schulischen Werdegang vorgetragen (Bl. 91 f. GA) und durch Vorlage von Zeugniskopien unterlegt (Bl. 145 ff. GA). Zu den Details ihres Vortrags fehlt ein substanziiertes Bestreiten der Beklagtenseite, so dass wichtige Indizien für die Prognoseentscheidung letztlich unstreitig geblieben sind, insbesondere die Noten des Geschädigten in Schule und Lehre. Daraus und aus dem medizinischen Befund, den die Klägerin durch Vorlage des neurochirurgischen Gutachtens der Ärzte Prof. Dr. S… und Dr. N… (Bl. 22 ff. GA) sowie das Kurzgutachten der Arbeitsamtsärztin Dr. L… (Bl. 29 f. GA) näher dargestellt hat, ergibt sich kein Leistungsdefizit des Geschädigten vor dem Unfall, das seiner beruflichen Ausbildung zum Bürokaufmann entscheidend entgegenstehen konnte; vielmehr sprechen auch die vom Geschädigten erreichten Noten und der Lehrabschluss dagegen. Das wird durch das psychologischen Gutachten des Dipl. Psych. G… (Bl. 35 f. GA) und sozialpädagogischen Überprüfungen im Rahmen einer Arbeitserprobung nach dem Unfall und vor Beginn der Lehre des Geschädigten mit Förderung der Klägerin (Bl. 43 ff. GA) bestätigt. In der testpsychologischen Untersuchung erzielte der Geschädigte ungeachtet der Unfallfolgen immer noch ein normales Gesamtleistungsergebnis (Bl. 35 GA). Das von der Klägerin eingeschaltete Fachpersonal hat vor diesem Hintergrund eine kaufmännische Lehre befürwortet. Bei dieser Sachlage war die Entscheidung der Klägerin für eine Förderung des Geschädigten im Rahmen einer Lehre zum Bürokaufmann aus der prognostischen ex-ante-Sicht sachgerecht.

16

Dass es sich um eine Erstausbildung handelte, schadet nicht. Der Geschädigte wollte einen handwerklichen Beruf anstreben. Das ist unter anderem bei der sozialpädagogischen Erprobung so geäußert worden (Bl. 45 GA) und steht im Einklang mit dem Beginn einer handwerklichen Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker bei der Firma Z., die unbeschadet des Abbruchs wegen Fehlzeiten jedenfalls die Neigung des Geschädigten indiziert. Selbst wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos gewesen wäre, würde das allein noch nichts darüber besagen, ob er in späterer Zeit nicht doch wieder eine Arbeitsstelle gefunden hätte; ihm kommen auch in diesem Fall die Beweiserleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zugute (vgl. OLG Hamm RuS 1998, 465 f.). Die Ausbildung zum Bürokaufmann war bei der vom Geschädigten vor dem Unfall eingeschlagenen Zielrichtung eine unfallbedingte Ersatzmaßnahme, die ohne die Unfallfolgen so wahrscheinlich nicht durchgeführt worden wäre. Für den Arbeitsmarkt als Handwerkerlehrling oder ungelernter Arbeiter stand der Geschädigte nach dem Unfall bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % nicht mehr effektiv zur Verfügung. Daher geht es im vorliegenden Fall nicht lediglich um eine durch den Unfall verursachte zeitliche Verschiebung einer ohnehin zu erwartenden Ausbildung oder Arbeitstätigkeit, sondern um eine Änderung der beruflichen Ausbildung, die einer Umschulung wegen der Unfallverletzungen gleichkommt. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Ersatztätigkeit kommt insbesondere dem angestrebten Beruf Bedeutung zu, den der Geschädigte unfallbedingt nicht ausüben kann. Es ist es einem Auszubildenden für einen Handwerksberuf grundsätzlich auch nicht zuzumuten, ersatzweise eine Tätigkeit als ungelernte Arbeitskraft aufzunehmen (vgl. KG KG-Report 2000, 239, 241). Das kann dem Geschädigten auch hier nicht angesonnen werden, zumal er für handwerkliche Arbeiten als ungelernter Arbeiter mit Blick auf die Verminderung seiner physischen Leistungsfähigkeit nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar ist.

17

c) Der Leistungsumfang der Klägerin ist vertretbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte tatsächlich bei dem Unfall schwer verletzt wurde und Dauerfolgen hinnehmen muss. Die Lehre hat er unbeschadet seiner Verletzungsfolgen mit der Note „gut“ abgeschlossen. Das war unter den Ausbildungsbedingungen eines Berufsbildungswerkes möglich, während zu erwarten gewesen wäre, dass der Geschädigte im Rahmen einer für den Haftpflichtversicherer kostengünstigeren betrieblichen Ausbildung aufgrund seiner durch die Unfallfolgen verminderten Flexibilität und reduzierten Belastbarkeit „wahrscheinlich Schwierigkeiten bekommen“ hätte (Dipl. Psych. G…, Bl. 36 GA). Dass er nach Ende der kaufmännischen Lehre arbeitslos wurde, ist auch der Lage am Arbeitsmarkt geschuldet und nicht notwendigerweise ein endgültiger Befund. Darin liegt zudem kein Mitverschulden (vgl. weiter gehend für den Abbruch einer Lehre im Rahmen der Ersatzausbildung OLG Saarbrücken, Urt. vom 27. November 1997 – 3 U 737/96).

18

Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträgen ist vom Landgericht zutreffend angenommen worden. Das sind adäquat kausal durch den Unfall verursachte Positionen. Die Geschädigte hat insbesondere Anspruch auf Erstattung freiwilliger Beiträge zur Sozialversicherung, weil diese Beitragszahlung sozialversicherungsrechtlich möglich ist und wegen einer dadurch zu erreichenden Verbesserung der versicherungsrechtlichen Position wirtschaftlich vernünftig erscheint (vgl. KG KG-Report Berlin 2000, 239, 241).

19

d) Die Zinsforderung ist weder erstinstanzlich bestritten noch mit der Berufung für sich genommen konkret angegriffen worden.

20

2. Zum Teilanerkenntnisurteil, mit dem der Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige weitere Leistungen der Klägerin an den Unfallgeschädigten stattgegeben wurde, geht der Berufungsantrag zu weit; das ist in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. In der Hauptsache wird das Teilanerkenntnisurteil nach der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Es geht nur um den Kostenpunkt. Auch insoweit ist der Rechtsmittelangriff jedoch unbegründet.

21

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt eine beklagte Partei durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt. Die Beklagte hat vorprozessual eine Teilzahlung geleistet und weitere Ansprüche zurückgewiesen; zumindest hat sie ohne sachliche Beschränkung „ganz erhebliche Bedenken gegen die Übergangsfähigkeit Ihrer Forderungen“ angemeldet (Bl. 142 GA). Damit hat sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und ihren Rechtsstandpunkt auch bis zur Klageerwiderung nicht aufgegeben. Vorgerichtliche Äußerungen der Beklagten, aus denen sich gleichsam das außergerichtliche Anerkennen einer Haftpflicht ergeben könnte, wie sie erst mit der Klageerwiderung erfolgt ist, sind nicht in den Prozess eingeführt worden.

22

Offen bleiben kann danach die Streitfrage, ob es an einem „sofortigen“ Anerkenntnis auch deshalb fehlt, weil die Beklagte zunächst im schriftlichen Vorverfahren uneingeschränkt ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat (Bl. 73 GA), bevor unter dem 5. Dezember 2003 das Anerkenntnis abgegeben wurde (Bl. 75 GA). In diesem Fall ist nach verbreiteter Meinung kein „sofortiges“ Anerkenntnis mehr möglich (vgl. OLG Hamm VersR 1989, 1211; OLG Köln OLG-Report Köln 2002, 160; OLG München MDR 1989, 267; OLG Naumburg OLG-Report Naumburg 2002, 239; PfzOLG Zweibrücken OLG-Report Zweibrücken 2001, 394). Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht kommt es im schriftlichen Vorverfahren hingegen auf den ersten Sachantrag an (OLG Brandenburg MDR 2005, 1310; OLG Hamburg MDR 2002, 421; OLG Karlsruhe OLG-Report Karlsruhe 2004, 513 f.; OLG Nürnberg NJW 2002, 2254). Dieser Streit muss hier aber nach dem oben Gesagten nicht entschieden werden, zumal die Beklagte noch im Berufungsrechtszug wiederum uneingeschränkt beantragt hat, die Klägerin unter Aufhebung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils im Ganzen mit der Klage abzuweisen.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht, nachdem insbesondere der Prognosemaßstab zu § 252 BGB höchstrichterlich geklärt ist (vgl. etwa BGH NJW 1998, 1633; VersR 2000, 233). Auch zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung eines Geschädigten zu stellen sind, der zur Zeit des Unfalls noch am Anfang seiner beruflichen Laufbahn stand und daher in dieser noch keine Erfolge aufzuweisen hatte, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso schon entschieden (vgl. BGH NJW 1998, 1633 f.), wie über die Prognose bei wechselhaftem beruflichen Werdegang (vgl. BGH NJW 1995, 2227 f.). Deshalb ist die Revision weder zur Ermöglichung einer Rechtsfortbildung noch wegen einer Divergenz zur sonstigen höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung zuzulassen.

25

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 72.194,88 Euro.

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